Donnerstag, 13. Februar 2014
Lettland verliert erneut in Straßburg
Lettland hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates nicht erst einen Prozeß verloren. Vor einigen Jahren ging ein Fall durch die Medien, als ein früherer Häftling, der in der JVA Daugavpils im Osten des Landes eigesessen hatte, wegen der unmenschlichen Haftbedingungen dort eine Entschädigung von mehr als 11.000 Lat zugesprochen bekam – das sind knapp 16.000 Euro. Viele mußten auch erst begreifen, daß es sich hier nicht um eine einmalige Strafe für Lettland handelte, sondern umm ein Schmerzensgeld, auf das nach diesem Urteil quasi jeder Gefangene aus Daugavpils hätte einfordern können.
Nun hat das Gericht im Fall Cēsnieks gegen Lettland für erwiesen erachtet, daß im Jahre 2002 der Beschuldigte von der Polizei mit Gewalt zu Geständnissen gedrängt wurde. Der Gerichtshof betonte, es sei nicht seine Aufgabe die Glaubwürdigkeit der Beweise zu prüfen, auch würden juristische Fehler und Irrtümer bei den Fakten in den nationalen Gerichten nicht bewertet. Wichtig sei aber die Garantie der Gerechtigkeit, welche die Menschrechtskonvention vorsieht. Und in dieser ist die Anwendung von Gewalt ausdrücklich untersagt.
Der Kläger verlangte 9.490 Euro als Kompensation für seine Ausgaben und 50.000 Euro Entschädigung. Das Gericht sprach ihm jeweils 5.037 und 6.000 Euro zu.
Vorausgegangen war die Festnahme des Beschuldigten für die Beteiligung an einem Mord, nachdem er zunächst erst als Zeuge gehört worden war. Während des Verhörs wurde der Mann mißhandelt und legte ein Geständnis ab. Das Rigaer Regionalgericht gab später dem Beschuldigten Recht, während anschließend der Kriminalsenat des Obersten Gerichtshofes den Mann erneut wegen seines ursprünglichen Geständnisses veruteilte.
Ähnlich verhält sich der zweite Fall Sapožkovs gegen Lettland. Der Beschuldigte wurde bei Sichtung seiner persönlich Gegenstände bei der Üerführung in das Gefängnis Daugavgrīva mit einem Gummistock geschlagen, was später auch bei einer ärztlichen Untersuchung dokumentiert wurde. Die Gewaltanwendung wurde von den Behörden damit begründet, der Häftling habe die Durchsuchung seines Eigentums gestört. In diesem Fall verlangte der Kläger sogar 90.000 Euro Entschädigung, zugebilligt wurden ihm aber nur 4.000.
Die lettische Regierung hatte sich beim Gericht darüber bewschwert, daß der Kläger nicht sofort Beschwerde eingereicht habe. Der Gerichtshof wies seinerseit auf die Notwendigkeit der Garantie einer effektiven Untersuchung hin. Bei Besuchen in Lettland während der letzten zehn Jahre sei man aber zu dem Schluß gekommen, die zuständigen Amtspersonen in den Gefängnisses seien nicht unabhängig. Damit sei eine ordentliche Untersuchung derartiger Vorfälle beinahe unmöglich. So wurden Eingaben bei der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und ein entsprechendes Verfahren eingestellt, nachdem die Verwaltung des gefängnisses seine Version der Vorfälle vorgetragen hatte.
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