Das Verfassungsgericht in Lettland hat nun den schon seit über zehn Jahren paraphierten und nunmehr zu Beginn des Jahres unterzeichneten Grenzvertrag zwischen Lettland und der russischen Föderation für verfassungsmäßig erklärt. Die Partei „Neue Zeit“ hatte daran Zweifel geäußert, weil in der lettischen Verfassung „Satversme“, deren Text aus dem jahre 1922 stammt, die vier histrischen regionen Kurland, Livland, semgallen und Lettgallen (Kurzeme, Vidzeme, Zemgale, Latgale) als das Territorium der Republik Lettland ausdrücklich benennt. Zweifel am Verfassungsverstoß bestand schon alleine deshalb, weil zwar die Regionen erwähnt werden, nicht jedoch der exakte Grenzverlauf.
Nichtsdestotrotz ist die Frage für den lettischen Staat von großer Bedeutung, denn so wie die baltischen Nachbarrepubliken betrachten die Letten die Zeit der sowjetischen Herrschaft als Okkupation, als Zeitraum, in welchem die Republik zwar handlungsunfähig war, aber fortbestanden hat. Dies wird durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Aufnahme in die Sowjetunion durch aus unfreien Wahlen hervorgegangene Parlament 1940 beantragt wurde und die Zugehörigkeit Estlands, Lettlands und Litauens zur Sowjetunion von vielen Staaten nie anerkannt wurde.
Aus diesem Grunde aber kann ein Grenzvertrag mit Rußland nur gültig sein, wenn er den Friedensvertrag von Riga von 1920 zwischen der Sowjetunion und Lettland nicht außer Kraft setzt. Die Esten hatten ein ganz ähnliches Problem, denn noch 1920 war die junge estnische Armee der jungen Roten Armee überlegen, war während des Freiheitskampfes weit auf russisches Territorium vorgedrungen und hatte erst in einem langen Verhandlugnsprozeß einen Grenzverlauf aushandeln können, der ebenfalls zugunsten der russischen Sowjetrepublik nach der Okkupation verändert wurde.
Das Verfassungsgericht hat sich darum die Mühe gemacht, der Frage auf den grund zu gehen, ob die Gegend um die Stadt Abrene, früher hieß sie auch Jaunlatgale (Neulettgallen) ein histroischer Bestandteil der Region Lettgallen ist. In Abrene befindet sich die Kreuzung zwischen zwei Bahnlinien, also ein strategisch wichtiger Punkt. Nunmehr wurde vom Gericht festgestellt, daß bereits 1920 die lettische Verhandlungsseite diesen Aspekt in den Vordergrund gestellt hatte, obwohl in dem Landstrich auch damals kaum Letten lebten.
Als unumstritten darf heute gelten, daß nur wenige Letten der Ansicht sind, man bräuchte für eine Blüte der republik Lettland heute diesen Landstrich. Für viele eher nationalistisch Denkende, auch für viele Letten aus dem Exil, geht es bei der Ablehnung des Verzichts mehr um ein Zurückweichen vor Rußland. Vor dem Hintergrund der innenpolitischen Probleme ist es eigentlich nur schade, daß gerade die einzige mehr oder weniger rechtsliberal orientierte Partei, die sich in der jüngsten Regierungskrise als unschuldig bezeichnen darf, nun mit diesem Ansinnen ein Fragezeichen der Öffentlichkeit gefallen lassen musß. Aber vielleicht ist das nicht so tragisch, denn nun ist diese Frage ein für allemal durch das Verfassungsgericht geklärt. Und einen wirklich Nachteil haben davon eigentlich nur jene, die in der Region Abrene Land besessen haben.
Nichtsdestotrotz ist die Frage für den lettischen Staat von großer Bedeutung, denn so wie die baltischen Nachbarrepubliken betrachten die Letten die Zeit der sowjetischen Herrschaft als Okkupation, als Zeitraum, in welchem die Republik zwar handlungsunfähig war, aber fortbestanden hat. Dies wird durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Aufnahme in die Sowjetunion durch aus unfreien Wahlen hervorgegangene Parlament 1940 beantragt wurde und die Zugehörigkeit Estlands, Lettlands und Litauens zur Sowjetunion von vielen Staaten nie anerkannt wurde.
Aus diesem Grunde aber kann ein Grenzvertrag mit Rußland nur gültig sein, wenn er den Friedensvertrag von Riga von 1920 zwischen der Sowjetunion und Lettland nicht außer Kraft setzt. Die Esten hatten ein ganz ähnliches Problem, denn noch 1920 war die junge estnische Armee der jungen Roten Armee überlegen, war während des Freiheitskampfes weit auf russisches Territorium vorgedrungen und hatte erst in einem langen Verhandlugnsprozeß einen Grenzverlauf aushandeln können, der ebenfalls zugunsten der russischen Sowjetrepublik nach der Okkupation verändert wurde.
Das Verfassungsgericht hat sich darum die Mühe gemacht, der Frage auf den grund zu gehen, ob die Gegend um die Stadt Abrene, früher hieß sie auch Jaunlatgale (Neulettgallen) ein histroischer Bestandteil der Region Lettgallen ist. In Abrene befindet sich die Kreuzung zwischen zwei Bahnlinien, also ein strategisch wichtiger Punkt. Nunmehr wurde vom Gericht festgestellt, daß bereits 1920 die lettische Verhandlungsseite diesen Aspekt in den Vordergrund gestellt hatte, obwohl in dem Landstrich auch damals kaum Letten lebten.
Als unumstritten darf heute gelten, daß nur wenige Letten der Ansicht sind, man bräuchte für eine Blüte der republik Lettland heute diesen Landstrich. Für viele eher nationalistisch Denkende, auch für viele Letten aus dem Exil, geht es bei der Ablehnung des Verzichts mehr um ein Zurückweichen vor Rußland. Vor dem Hintergrund der innenpolitischen Probleme ist es eigentlich nur schade, daß gerade die einzige mehr oder weniger rechtsliberal orientierte Partei, die sich in der jüngsten Regierungskrise als unschuldig bezeichnen darf, nun mit diesem Ansinnen ein Fragezeichen der Öffentlichkeit gefallen lassen musß. Aber vielleicht ist das nicht so tragisch, denn nun ist diese Frage ein für allemal durch das Verfassungsgericht geklärt. Und einen wirklich Nachteil haben davon eigentlich nur jene, die in der Region Abrene Land besessen haben.
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